Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lutz GmbH & Co. KG


I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sich dies aufgrund des Fortschritts der technischen Entwicklung ergibt oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachlich erwiesen.

II. Preise

  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
  2. Ist ein uns bindender Preisabzug zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder durch Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, die auf unsere Preise mittelbar oder unmittelbar Einfluss haben, verteuert wird. Sofern die Preisänderung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss den vereinbarten Preis übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

III. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die Ausführung beginnt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsabschluss, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn sie nachweislich die Ausführung oder Lieferung der Leistung wesentlich beeinflussen, die Dauer der Behinderung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
  3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden beschränkt; ferner sind kaufmännische Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 2 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.

IV. Montage

  1. Rechtzeitig vor Beginn der Montage hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  2. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellungsort unserem Montagepersonal vor Beginn der Arbeiten zu besichtigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
  3. Die Kosten der sachgemäßen umweltbezogenen Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
  4. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelrechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
    a) Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit an erstattungsfähigen Stunden sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschleiß sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
    b) Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
    c) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie für bauseitig bestellte technische Unterlagen; hinzu kommen Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
    d) Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Prüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.